Die Macht des Bundespräsidenten ist ein Problem

Bild: Michael Bonvalot, Das österreichische Parlament

Die Ibiza-Regierungskrise zeigt erneut, welche enorme Macht österreichische BundespräsidentInnen potenziell haben. Wir müssen darüber reden.

Die potentielle Macht des österreichischen Bundespräsidenten bzw. der Bundespräsidentin ist ebenso enorm wie umstritten. Laut Verfassung kann der Bundespräsident bzw. die Bundespräsidentin jede wahlberechtigte Person über 18 Jahre in Österreich zum/r BundeskanzlerIn ernennen, er/sie ist Oberbefehlshaber des Bundesheeres und er/sie kann einzelne MinisterInnen einer Regierung ablehnen.

Welche dieser Machtbefugnisse der Bundespräsident bzw. die Bundespräsidentin in der Praxis in welcher Form ausüben kann, ist umstritten und nach Aussage von Verfassungsjuristen letztlich unklar. Der Hintergrund ist, dass viele potentielle Rechte des Bundespräsidenten bzw. der Bundespräsidentin in der Praxis noch niemals angewendet worden sind.

Freie Ernennung des/r Bundeskanzlers/in

Klar ist, dass der Bundespräsident bzw. die Bundespräsidentin jede Person, die in Österreich wahlberechtigt ist, zur Bundeskanzlerin oder zum Bundeskanzler machen kann. Diese Person muss sich nach einer Woche den Nationalrat präsentieren und dort eine Mehrheit erhalten, wie mir 2016 ein Jurist aus der Präsidentschaftskanzlei erklärt hat.

Wien: Präsidentschaftskanzlei und Bundeskanzleramt am Ballhausplatz

Wenn die Person keine Mehrheit erhält, muss der Bundespräsident bzw. die Bundespräsidentin eine neue Person ernennen. Theoretisch könnte das endlos passieren, so der Jurist. Eine enorme Machtquelle.

Entlassung der Regierung

Der Bundespräsident bzw. die Bundespräsidentin kann zu jedem Zeitpunkt die Regierung oder auch nur den/die BundeskanzlerIn entlassen. Dazu braucht er/sie keine besondere Begründung. Es reicht, wenn er/sie das für richtig hält.

Auflösung des Nationalrats

Der Bundespräsident bzw. die Bundespräsidentin kann laut Artikel 29 der Verfassung den Nationalrat auflösen, allerdings laut Verfassung „nur einmal aus dem gleichen Anlass“. Was als jeweils gleicher Anlass gilt, ist im Gesetz nicht geregelt. Danach muss es zu einer Neuwahl kommen.  Der Jurist der Präsidentschaftskanzlei erklärte, dass eine Auflösung des Nationalrates nur auf Vorschlag der Regierung möglich sei. Im Artikel 29 der Verfassung findet sich der entsprechende Passus allerdings nicht. Doch auch auf der Seite des Parlaments findet sich dieser Hinweis.

Doch hier verbirgt sich noch eine problematische Möglichkeit: Die Person, die der Bundespräsident bzw. die Bundespräsidentin zum Kanzler ernennt, könnte den Vorschlag zur Auflösung des Nationalrats machen – Auch, wenn sie keine Mehrheit im Nationalrat hat, so der Jurist. Danach müsste es zu Neuwahlen kommen.

Oberbefehl über das Bundesheer

Formell ist der Bundespräsident bzw. die Bundespräsidentin Oberbefehlshaber über das Bundesheer. Das steht in Paragraf 80 der Bundesverfassung. Was das in der Praxis bedeutet, weiß letztlich niemand, weil es dazu keine Erfahrungswerte und keine Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs gibt.

Das Bundesheer übt Einsätze gegen Demos und Streiks

In der Verfassung steht nämlich zusätzlich im gleichen Paragrafen, dass „die Befehlsgewalt über das Bundesheer“ der zuständige Bundesminister, also der/die VerteidigungsministerIn, ausüben würde. „Die Interpretationen gehen von ‚darf gar nichts‘ bis zu ‚kann Befehle erteilen'“, so der frühere Jurist der Präsidentschaftskanzlei.

Ablehnung von MinisterInnen

Dass der Bundespräsident bzw. die Bundespräsidentin einzelne MinisterInnen ablehnen kann, ist spätestens seit dem Jahr 2000 offensichtlich. Damals hatte der ehemalige Bundespräsident Thomas Klestil (ÖVP) die Angelobung der beiden FPÖ-Politiker Hilmar Kabas und Thomas Prinzhorn für die erste schwarz-blaue Regierung verweigert. Inzwischen ist allerdings unklar, ob es sich dabei nicht vielmehr um einen Deal gehandelt hat.

Im November 2017, so berichtet der Kurier, wurde aus der FPÖ verbreitet, dass die Ablehnung der beiden mit dem damaligen FPÖ-Chef Jörg Haider abgesprochen gewesen sei. Die FPÖ bekam ihre Regierungsbeteiligung und Klestil konnte sein Gesicht wahren.

Notverordnungen

In besonderen Ausnahmesituationen, etwa bei Naturkatastrophen oder Kriegen, hat der Bundespräsident bzw. die Bundespräsidentin nochmals besondere Rechte: Unter bestimmten Umständen kann er/sie mittels Notverordnungen sogar Gesetze ändern und bestimmte Maßnahmen anordnen.

Falls der Nationalrat nicht zusammentreten kann, kann der Bundespräsident bzw. die Bundespräsidentin auf Vorschlag der Bundesregierung sogar gesetzesverändernde Verordnungen, sogenannte Notverordnungen, erlassen. Eine solche Notverordnung muss dem Nationalrat vorgelegt werden, „sobald das möglich ist“, wie es auf der Homepage des Parlaments heißt.

Wie kann der/die BundespräsidentIn abgesetzt werden?

Abgesetzt werden kann der Bundespräsident bzw. die Bundespräsidentin nur sehr schwierig. Dazu müsste laut Paragraf 60 der Verfassung der Bundeskanzler auf Beschluss von zwei Dritteln des Nationalrats die sogenannte Bundesversammlung einberufen.

Die Bundesversammlung setzt sich aus den Abgeordneten des Nationalrats und den Mitgliedern des Bundesrats zusammen. In der Bundesversammlung müsste es dann eine Mehrheit für eine Volksabstimmung geben.

Und erst in einer solchen Volksabstimmung könnte der Bundespräsident bzw. die Bundespräsidentin dann abgesetzt werden. Wenn es aber keine Mehrheit für die Absetzung in der Volksabstimmung gibt, hat das die Auflösung des Nationalrats und Neuwahlen zur Folge.

Warum ist der Präsident in der Verfassung so stark?

Die enorm starke Stellung des Bundespräsidenten bzw. der Bundespräsidentin in der österreichischen Verfassung hat historische Gründe. Und es sind keine guten: Denn die Verfassungsreform von 1929, wo diese Rechte festgelegt sind, war bereits der Versuch einer protofaschistischen Umgestaltung der österreichischen Bundesverfassung.

Ist jetzt alles wieder gut? Spoiler: nein.

Was sind die Hintergründe? Im Jahr 1929 war innenpolitisch enorm viel los in Österreich. Innerhalb des rechten, bürgerlichen Lagers wurden jene Stimmen immer lauter, die auf eine faschistische Lösung setzten.

Bürgerblock setzt auf autoritäre Maßnahmen

Der sogenannte Bürgerblock, bestehend aus der Christlichsozialen Partei, der heutigen ÖVP, sowie der Großdeutschen Partei und dem Landbund, wählte im September 1929 den offiziell parteilosen Wiener Polizeipräsidenten Johann Schober zum neuen Bundeskanzler. Der deutschnationale Burschenschafter Schober war bereits 1921 – 1922 einmal Bundeskanzler gewesen, 1927 war er verantwortlich für die brutale Niederschlagung der Demonstrationen vor dem Justizpalast in Wien.

Insgesamt 89 DemonstrantInnen aus der ArbeiterInnenbewegung sowie fünf Polizisten kamen beim Justizpalastbrand ums Leben. Die Polizei war mit Pferden und Degen in die Demonstrationen hineingeritten.

Diese Erfahrung führte bis in die Gegenwart dazu, dass der Einsatz berittener Polizei in Österreich ein absolutes No-Go war. Erst ÖVP und FPÖ haben sich 2017 darüber hinweggesetzt und FPÖ-Innenminister Herbert Kickl hat begonnen, berittene Einheiten ausbilden zu lassen.

Burschenschafter als Bundeskanzler

Schober war der bevorzugte Kandidat von Parteien, die später die österreichische NSDAP bilden sollten. 1930 wurde er Spitzenkandidat des Wahlbündnisses „Nationaler Wirtschaftsblock und Landbund“.

Video: Burschenschaften in Wien – Eine Spurensuche

Dieses Bündnis bestand im Wesentlichen aus der Großdeutschen Partei und dem evangelisch geprägten Landbund, die beide in den folgenden Jahren weitgehend in der NSDAP aufgehen sollten. Nach 1945 ging dann ein Teil dieser deutschnational-faschistischen FunktionärInnen in die FPÖ, der andere in die ÖVP. Ebenfalls Teil des “ Nationalen Wirtschaftsblocks“ war ein Flügel der damals gespaltenen österreichischen NSDAP.

Die FPÖ – Partei der Reichen

Kurz nach seiner Wahl zum Bundeskanzler brachte Johann Schober im Oktober 1929 dann im Nationalrat eine Regierungsvorlage zur künftigen Rolle des Bundespräsidenten ein. Die entscheidenden Punkte: Volkswahl des Präsidenten, Stärkung der Stellung des Bundespräsidenten sowie die Schwächung des Nationalrats.

Ein starker Mann wird möglich

Unter anderem enthalten waren Befugnisse wie die „Ernennung und die Entlassung der Regierung und die Auflösung des Nationalrats“, wie Dietrich Derbolav, ehemals Senatspräsident am Oberlandesgericht Wien, erläutert.

Es ging also im Kern darum, einen starken Mann zu schaffen. Vorbild und Zielvorstellung der Rechten waren offensichtlich die autoritären und faschistischen Diktaturen in den Nachbarländern Italien, Ungarn und Jugoslawien.

Der damalige Berichterstatter der Regierung, der spätere austrofaschistische Diktator Kurt Schuschnigg, erklärte, dass Österreich bereits mit dieser Verfassungsänderung zur „halbpräsidentialen“ Republik werde. Für eine Zustimmung im Nationalrat brauchten die rechten Parteien allerdings die Zustimmung der Sozialdemokratie.

Sozialdemokratie stimmt zu

Die SDAP hatte sich im Vorfeld der Debatte klar gegen die Verfassungsänderung ausgesprochen. Doch letztlich stimmte die Sozialdemokratie unter Führung von Otto Bauer im Nationalrat zu. Die Idee war offensichtlich, das Bürgertum durch möglichst große Zugeständnisse zu zähmen.

Ein fataler Irrglaube, wie sich spätestens bei der Ausschaltung des Parlaments im Jahr 1933 und dann der austrofaschistischen Diktatur der Christlichsozialen nach dem BürgerInnenkrieg im Februar 1934 zeigen sollte.

Wir dürfen den Februar 1934 niemals vergessen

Der russische Revolutionär Leo Trotzki, der vor dem Ersten Weltkrieg mehrere Jahre in Wien gewohnt und in der Sozialdemokratie gewirkt hatte, schrieb 1929 in seinem Text „Die österreichische Krise, die Sozialdemokratie und der Kommunismus“ prophetisch: „Der Faschismus nährt sich von der Sozialdemokratie, aber er muß ihr den Schädel einschlagen, um an die Macht zu kommen. Die österreichische Sozialdemokratie tut, was sie kann, um ihm diese chirurgische Operation zu erleichtern.“

Wollen wir das?

Heute heißt es zumeist, dass der Bundespräsident bzw. die Bundespräsidentin seine potentiellen Rechte ohnehin nicht ausüben würde oder könnte. Durch ein System von „Checks and Balances“, also der Gewaltenteilung zwischen BundespräsidentIn und Nationalrat, seien die Rechte des/r Präsidenten/in in der Praxis ohnehin eingeschränkt.

Nun ist es zwar richtig, dass die potentiellen Möglichkeiten des Bundespräsidenten nach 1945 niemals ausgeübt worden sind. Das ändert allerdings nichts an der potentiell enorm mächtigen Rolle einer auf sechs Jahre gewählten Person, die auch nur sehr schwierig wieder abgesetzt werden kann.

Und ob wir wirklich einen solchen potentiell starken Mann oder eine starke Frau an der Spitze des Staates haben wollen? Wir sollten darüber sprechen!

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